Unsere AGB

3icad Software Solutions Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung, Lise-Meitner-Straße 5-9, 42119 Wuppertal, Germany

Version: 01.01.2012

I. ALLGEMEINES


§ 1 GELTUNGSBEREICH

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen.

(3) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 ANSPRÜCHE BEI SACHMÄNGELN

(1) Die vom Lizenzgeber überlassene Software entspricht im Wesentlichen der Produktbeschreibung. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Produktbeschreibungen gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie. Bei Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen sind die Mängelansprüche auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder neuen Versionslieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt.

(2) Verlangt der Lizenznehmer wegen eines Mangels Nacherfüllung, so hat der Lizenzgeber das Recht, zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung zu wählen. Wenn der Lizenznehmer dem Lizenzgeber nach einer ersten ergebnislos verstrichenen Frist eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ergebnislos verstrichen ist oder wenn eine angemessene Anzahl an Nachbesserungs-, Ersatzlieferungs- oder Ersatzleistungsversuchen ohne Erfolg geblieben sind, kann der Lizenznehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern und Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Nacherfüllung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines work-around erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist der Lizenzgeber unter Ausschluss weiterer Mängelansprüche berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen seiner Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben.

(3) Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich, nachgewiesen durch schriftliche Aufzeichnungen, hard copies oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Lizenznehmers bleiben unberührt.

(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Die Frist beginnt mit Lieferung des ersten Vervielfältigungsstücks des Lizenzgegenstands einschließlich des Benutzerhandbuchs zu laufen. Im Falle der Lieferung von Updates, Upgrades und neuen Versionen beginnt die Frist für diese Teile jeweils mit Lieferung zu laufen.

(5) Der Lizenznehmer untersucht die gelieferten Gegenstände unverzüglich auf eventuelle Transportschäden oder sonstige äußere Mängel, sichert die entsprechenden Beweise und tritt eventuelle Regressansprüche unter Herausgabe der Dokumente an den Lizenzgeber ab.

(6) Schadensersatzansprüche unterliegen den Einschränkungen von § 4.

(7) Änderungen oder Erweiterungen der Leistungen oder gelieferten Sachen, die der Lizenznehmer selbst oder durch Dritte vornimmt, lassen die Mängelansprüche des Lizenznehmers entfallen, es sei denn, der Lizenznehmer weist nach, dass die Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich ist. Der Lizenzgeber steht auch nicht für Mängel ein, die auf unsachgemäße Bedienung sowie Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Lizenznehmer zurückzuführen sind.

(8) Der Lizenzgeber kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Lizenznehmer die vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Teils, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, an den Lizenzgeber bezahlt hat.

§ 3 ANSPRÜCHE BEI RECHTSMÄNGELN

(1) Die vom Lizenzgeber gelieferte bzw. überlassene Software ist frei von Rechten Dritter, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen. Hiervon ausgenommen sind Eigentumsvorbehalte.

(2) Stehen Dritten solche Rechte zu und machen sie diese geltend, hat der Lizenzgeber alles in seiner Macht Stehende zu tun, um auf seine Kosten die Software gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüglich schriftlich unterrichten und dem Lizenzgeber sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um die Software gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen.

(3) Soweit Rechtsmängel bestehen, ist der Lizenzgeber

(a) nach seiner Wahl berechtigt, (i) durch rechtmäßige Maßnahmen die Rechte Dritter, welche die vertragsgemäße Nutzung der Software beeinträchtigen, oder (ii) deren Geltendmachung zu beseitigen, oder (iii) die Software in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzen, wenn und soweit dadurch die geschuldete Funktionalität der Software nicht erheblich beeinträchtigt wird, und (b) verpflichtet, die dem Lizenznehmer entstandenen notwendigen erstattungsfähigen Kosten derRechtsverfolgung zu erstatten.

(4) Scheitert die Freistellung gemäß Abs. 3 binnen einer vom Lizenznehmer gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Lizenznehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern und Schadensersatz verlangen.

(5) Im Übrigen gilt § 5 Abs. 4 und 6 entsprechend.

§ 4 HAFTUNG, SCHADENSERSATZ

(1) Der Lizenzgeber haftet nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in (a) bis (e):

(a) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichenVertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstigerErfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten in (e) aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit.

(b) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens,des Körpers oder der Gesundheit durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

(c) Der Lizenzgeber haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweckder Zusicherung umfasst war und der für den Lizenzgeber bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.

(d) Der Lizenzgeber haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.

(e) Der Lizenzgeber haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Lizenznehmer vertrauen darf. Wenn der Lizenzgeber diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, ist seine Haftung auf den Betrag begrenzt, der für den Lizenzgeber zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.

(2) Der Lizenzgeber haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.

(3) Eine weitere Haftung des Lizenzgebers ist dem Grunde nach ausgeschlossen.

§ 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Der Lizenzgeber hat das Recht, sich zur Erfüllung des Vertrags Subunternehmern zu bedienen.

(2) Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Änderungen dieses Vertrages in Schriftform zu dokumentieren.

(3) Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (United NationsConvention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11. 4. 1980) Anwendung.

(4) Die Parteien vereinbaren den Sitz des Lizenzgebers als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag, vorausgesetzt dass der Lizenznehmer ein Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuchs ist oder der Lizenznehmer bei Klageerhebung keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.

(5) Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen des Vertrags lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, sich auf wirksame Regelungen zu verständigen, die wirtschaftlich dem intendierten Zweck der unwirksamen Regelungen am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für die Schließung etwaiger Lücken in diesem Vertrag.

II. SOFTWARELIZENZBESTIMMUNGEN


§ 1 EINRÄUMUNG VON RECHTEN

(1) Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer das zeitlich und räumlich unbeschränkte, einfache, nicht übertragbare Recht, den Lizenzgegenstand nach Maßgabe dieses Vertrags zu nutzen und zu vervielfältigen. Die Bearbeitung und das Dekompilieren des Lizenzgegenstands werden nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gestattet (siehe Absätze 4 und 5).

(2) Das Recht zur Nutzung und Verwertung ist beschränkt auf die in dem Vertrag genannten Nutzungszwecke („Nutzungszweck“).

(3) Das Recht zur Vervielfältigung des Lizenzgegenstands ist beschränkt auf die Installation des Lizenzgegenstands auf einem im unmittelbaren Besitz des Lizenznehmers stehenden Computersystem zur Erfüllung des Nutzungszwecks und auf eine Vervielfältigung, die notwendig ist für das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen und Speichern des Lizenzgegenstandssowie auf das Recht zur Anfertigung einer Sicherungskopie vom Lizenzgegenstand durch eine gemäß § 69 d Abs. 2 UrhGhierzu berechtigte Person.

(4) Das Recht zur Bearbeitung des Lizenzgegenstands ist beschränkt auf den Erhalt oder die Wiederherstellung der vereinbarten Funktionalität des Lizenzgegenstands.

(5) Das Recht zur Dekompilierung des Lizenzgegenstands wird nur unter der Bedingung des § 69 e Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 UrhGund im Rahmen des § 69 e Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 UrhG gewährt.

(6) Weitergehende Nutzungs- und Verwertungsrechte am Lizenzgegenstand werden dem Lizenznehmer nicht eingeräumt.

(7) Auf Anforderung und soweit ein berechtigtes Interesse daran besteht, wird der Lizenznehmer dem Lizenzgeber oder einem von ihm beauftragten Dritten die Prüfung gestatten, ob sich die Nutzung des Lizenzgegenstands im Rahmen der hierin gewährten Rechte hält; der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber bei der Durchführung einer solchen Prüfung nach besten Kräften unterstützen.

§ 2 ÜBERGABE UND INSTALLATION DES LIZENZGEGENSTANDS

(1) Der Lizenzgeber wird dem Lizenznehmer die zur Ausübung gewährten Nutzungs- und Verwertungsrechte erforderliche Anzahl an Vervielfältigungsstücken des Lizenzgegenstands in maschinenlesbarer Form nach dessen Wahl entweder auf einem zu dem Zeitpunkt üblichen Datenträger oder per Datenfernübertragung überlassen. Der Lizenznehmer erhält die Dokumentation als elektronisches Dokument in Deutsch sowie eine Kopie des Benutzerhandbuchs des Lizenzgegenstandsals elektronisches Dokument in Deutsch. Die Parteien vereinbaren als Erfüllungsort für die Übergabe des Lizenzgegenstands den Sitz des Lizenzgebers. Der Lizenznehmer trägt sämtliche Kosten und Risiken, die mit der Übergabe verbunden sind. Mit der Übergabe des Lizenzgegenstands geht die Transportgefahr (insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Zerstörung) der Kopien des Lizenzgegenstands auf den Lizenznehmer über.

(2) Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, die Systemumgebung entsprechend der Anforderungen des Vertrags bereitzustellen.

(3) Der Lizenzgegenstand wird vom Lizenznehmer installiert.

(4) Der Lizenzgeber behält sich das Eigentum an sämtlichen Kopien des Lizenzgegenstands bis zur vollständigen Bezahlung der Lizenzgebühren vor. Im Falle der Verletzung des Vertrags durch den Lizenznehmer, insbesondere bei Zahlungsverzug, hat der Lizenzgeber das Recht, auf Kosten des Lizenznehmers sämtliche Kopien des Lizenzgegenstands, an denen sich der Lizenzgeber das Eigentum vorbehalten hat, herauszuverlangen, oder, soweit einschlägig, die Abtretung solcher dem Lizenznehmer zustehenden Rechte gegen Dritte zu verlangen. Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber für diesen Fall auf Anforderung schriftlich bestätigen, dass er keine Kopien des Lizenzgegenstands zurückbehalten hat und dass sämtliche Installationen des Lizenzgegenstands unwiderruflich von den Systemen des Lizenznehmers oder des Dritten gelöscht wurden. Vor der endgültigen Eigentumsübertragung wird der Lizenznehmer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers über die Rechte an dem Lizenzgegenstand verfügen.

§ 4 LIZENZGEBÜHREN

(1) Bei den Lizenzgebühren für die Einräumung der hierin gewährten Rechte handelt es sich um eine Einmalzahlung.

(2) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Soweit der Lizenznehmer in Zahlungsverzug gerät, wird der ausstehende Betrag mit 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz verzinst. Dies lässt die Geltendmachung weiterer Rechte unberührt.

(3) Vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Regelung verstehen sich sämtliche genannten Beträge als Nettobeträge,d. h. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Lizenzgeber wird den Steuersatz und den Betrag der Umsatzsteuer gesondert auf der Rechnung ausweisen.

III. SOFTWAREPFLEGEBEDINGUNGEN


§ 1 LEISTUNGSINHALT

(1) Falls der Lizenzgeber und der Lizenznehmer die Erbringung von Software-Pflegeleistungen vereinbart haben, erbringt der Lizenzgeber aufgrund des Vertrags folgende Leistungen („Customer Support“):

  • Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit den Funktionen des Lizenzgegenstands;
  • Behandlung von Fehlern, die während der ordnungsgemäßen Nutzung des Lizenzgegenstands auftreten oder in der zugehörigen Programmdokumentation offenkundig werden;
  • Überlassung von Updates bzw. Upgrades des überlassenen Lizenzgegenstands.

(2) Der Customer Support erstreckt sich auch auf die zur Software gehörenden Dokumentationen.

(3) Die Leistungen umfassen auch die Behandlung von Fehlern oder sonstigen Mängeln, die dem Lizenzgeber im Lizenzgegenstand unabhängig von dessen Nutzung durch den Lizenznehmer bekannt werden. Bestehende Mängelansprüche des Lizenznehmers bleiben unberührt.

(4) Die Fehlerbehandlung umfasst die Eingrenzung der Fehlerursache, die Fehlerdiagnose sowie Leistungen, die auf die Behebung des Fehlers gerichtet sind (insb. Patches und Service Packs). Der Lizenzgeber übernimmt keine Verantwortung für die Behebung des Fehlers. Leistungen der Fehlerbehandlung können nach Wahl des Lizenzgebers auch durch eine Umgehung, Update- oder Upgrade-Lieferung und nach Absprache mit dem Lizenznehmer auch durch Lieferung einer neuen Version erfolgen.

(5) Soweit der Lizenzgeber Computerprogramme oder sonstige urheberrechtlich selbständig schutzfähige Werke zur Nutzung überlässt, unterfallen diese Computerprogramme sowie die dem Lizenznehmer hieran eingeräumten Nutzungsrechte dem jeweiligen Lizenzvertrag der gepflegten Software.

(6) Die Einzelheiten des Leistungsumfangs ergeben sich aus der in dem Vertrag festgelegten Leistungsbeschreibung.

(7) Jeder Wechsel des Installationsortes ist dem Lizenzgeber schriftlich mitzuteilen. Der Lizenzgeber kann den CustomerSupport für den an einem neuen Installationsort installierten Lizenzgegenstand nur aus wichtigem Grunde ablehnen.Zusätzliche Kosten, die durch den Wechsel des Installationsorts bei der Erbringung der aufgrund dieses Vertragsgeschuldeten Leistungen entstehen, gehen zu Lasten des Lizenznehmers.

(8) Nicht in den Leistungen des Customer Support enthalten sind:

  • Leistungen außerhalb vereinbarten Perioden der Supportbereitschaft;
  • Leistungen für den Lizenzgegenstand, der nicht unter den vom Lizenzgeber vorgegebenen Einsatzbedingungen genutzt wird;
  • Leistungen für den Lizenzgegenstand, der durch nicht vom Lizenzgeber vorgenommene Programmierarbeiten verändert wurden;
  • Leistungen für Computerprogramme oder Teile davon, die nicht zum Lizenzgegenstand gehören;
  • Leistungen für den Lizenzgegenstand, für den vom Lizenzgeber bereitgestellte Updates oder sonstige Fehlerbehebungen nicht installiert wurden und der gemeldete Fehler darin bereits behoben wurde, es sei denn deren Installation ist dem Lizenznehmer aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unzumutbar;
  • Leistungen für einen Lizenzgegenstand mit einem Release-Stand, der von dem Lizenzgeber grundsätzlich nicht mehr gepflegt wird;
  • Leistungen, die am Sitz des Lizenzgebers erbracht werden können, auf Wunsch des Lizenznehmers aber an einem anderen Ort erbracht werden; und
  • Leistungen, die erforderlich werden, weil der Lizenznehmer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

§ 2 VERFÜGBARKEIT DES CUSTOMER SUPPORT

(1) Customer Support wird während der in dem Vertrag bezeichneten Zeiten erbracht. Für die Zeiträume der Supportbereitschaft gelten die Zeiten der Zeitzone am Sitz des Lizenzgebers.

(2) Nach Erhalt einer ausreichend spezifizierten Fehlerbeschreibung, die Fehlerverhalten, betroffene Produktkomponenten und bereits unternommene Schritte beinhaltet, gelten die in dem Vertrag bezeichneten Reaktionszeiten des Lizenzgebers. Reaktionszeit bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen der Lizenzgeber mit den Arbeiten beginnt. Die Reaktionszeit wird außerhalb der in dem Vertrag vereinbarten Zeiten gehemmt.

§ 3 KOOPERATION UND PFLICHTEN DER PARTEIEN

(1) Der Lizenznehmer hat vor der Fehlermeldung im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Analyse der Systemumgebung durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Fehler nicht auf Systemkomponenten zurückzuführen ist, die nicht Gegenstand dieses Vertrags sind.

(2) Der Lizenznehmer wird vom Lizenzgeber bereitgestellte Updates oder sonstige Maßnahmen zur Fehlerbehebungen unverzüglich einspielen bzw. vornehmen.

(3) Der Lizenznehmer wird seine Systemumgebung (Hardware und Software) laufend warten (der Lizenznehmer sollte hierfür geeignete Wartungsverträge abschließen).

(4) Dem Lizenznehmer obliegt es, seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern. Er wird insbesondere unmittelbar vor jeder Installation und/oder sonstigem Eingriff durch den Lizenzgeber oder durch von diesem beauftragte Dritte eine vollständige Datensicherung sämtlicher System- und Anwendungsdaten vornehmen. Die Datensicherungen sind so zu verwahren, dass eine jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten Daten möglich ist.

(5) Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter zu verschaffen, soweit dieses notwendig ist, um die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringen.

(6) Kommt der Lizenznehmer mit der Erfüllung der in seiner Verantwortung liegenden Handlungen in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs die Leistungsverpflichtung des Lizenzgebers, die ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. Dadurch verursachter Mehraufwand ist dem Lizenzgeber zusätzlich zur vereinbarten Vergütung auf der Grundlage der jeweils geltenden Manntagessätze/-stundensätze vom Lizenznehmer zu erstatten. Ein gesetzliches Kündigungsrecht des Lizenzgebers bleibt unberührt.

§ 4 VERGÜTUNG

(1) Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs des Customer Support oder Vertragsgegenstands sind vom Lizenznehmer gesondert zu vergüten. Es gelten hierfür die jeweils anwendbaren Sätze des Lizenzgebers.

(2) Der Lizenzgeber wird die Vergütung entsprechend des in dem Vertrag enthaltenen Zahlungsplans in Rechnung stellen. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Soweit der Lizenznehmer in Zahlungsverzug gerät, wird der ausstehende Betrag mit 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz verzinst. Dies lässt die Geltendmachung weiterer Rechte unberührt.

(3) Vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Regelung verstehen sich sämtliche in Anlage 1 genannte Beträge als Nettobeträge, d. h. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Lizenzgeber wird den Steuersatz und den Betrag der Umsatzsteuer gesondert auf der Rechnung ausweisen.